AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von InnerSol, Nora Lincke, im Folgenden InnerSol genannt

§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich, Zustandekommen des Vertrages
(1.1) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die kreativen Leistungen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten von InnerSol.
(1.2) Diese AGB sind Bestandteil jedes schriftlichen wie mündlichen Vertrages zwischen InnerSol mit Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
(1.3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (Vertragspartners) sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von InnerSol schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Allgemeinen Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
(1.4) Mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme eines Angebots, mit einer Auftragsbestätigung oder mit der Übermittlung sonstiger Unterlagen an InnerSol gilt ein Vertrag als zustande gekommen.
(1.5) Die Angebote von InnerSol sind stets freibleibend
(1.6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten von InnerSol zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich ist.

§ 2 Urheber- und Nutzungsrecht, Eigenwerbung, Abnahme
(2.1) InnerSol räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von InnerSol.
(2.2) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
(2.3) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
(2.4) Unabhängig vom Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte behält sich InnerSol das Recht vor, erbrachte kreative Arbeiten für den Auftraggeber mit Nennung des Auftraggebers für die Eigendarstellung und -werbung zu verwenden. Das gilt auch für vom Auftraggeber nicht umgesetzte Entwürfe.
(2.5) Abgelieferte Arbeiten und Leistungen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in irgendeiner Weise verwendet, die Rechnung bezahlt oder die Abnahme erklärt. Eine Nichtabnahme muss ausdrücklich und mit detaillierten Gründen schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung erklärt werden. Unwesentliche Abweichungen (z.B. in Zweifelsfällen der Rechtschreibung) berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, ebenso wenig neue konzeptionelle oder inhaltliche Überlegungen auf Auftraggeberseite nach der Auftragserteilung.
(2.6) Bei berechtigten Beanstandungen und Mängelrügen, hat der Auftraggeber InnerSol eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu geben.

§ 3 Gestaltungsfreiheit Eigentumsvorbehalt
(3.1) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach Freigabe von Konzeption und Text Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. InnerSol behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
(3.2) An Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

§ 4 Kostenvoranschläge, Vergütung, Fremdkosten
(4.1) Soweit nicht anders vereinbart, werden die Arbeiten und Leistungen von InnerSol auf der Grundlage der in den Kostenvoranschlägen angegebenen Sätze nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Sämtliche Preise verstehen sich als Endpreise.
(4.2) Der Entwurf von Texten und Ideen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die InnerSol für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4.3) Pauschalen gelten als verbindlich, solange sich der Leistungsumfang, auf dessen Basis die Pauschalen kalkuliert wurden, nicht verändert. InnerSol verpflichtet sich, Veränderungen des Leistungsumfangs von mehr als 20% anzuzeigen, sobald diese im Arbeitsablauf absehbar werden.
(4.4) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann InnerSol eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann InnerSol auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
(4.5) Fremd- und Nebenkosten – etwa für z.B. Porto, Material, Kopien, Versand, etc. – sind gesondert zu vergüten bzw. als Auslagen zu erstatten, wenn nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(4.6) Sofern InnerSol notwendige Fremdleistungen im Namen des Auftraggebers in Auftrag gibt, geschieht dieses nur, wenn der Auftraggeber die Arbeiten und Leistungen direkt mit dem Auftragnehmer der Fremdleistungen abrechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, InnerSol eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
(4.7) Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Texten und Konzepten werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
(4.8) Sofern nichts anderes vereinbart ist, enthält die Leistungserbringung einen Korrekturdurchgang. Darüber hinaus gehende Korrekturen und Änderungswünsche werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Autorenkorrekturen, die nach bereits erteilter Freigabe anfallen.

§ 5 Treuebindung an den Auftraggeber
InnerSol ist zur Geheimhaltung aller ihrer bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers auch über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus verpflichtet.

§ 6 Zahlungsweise
(6.1) Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
(6.2) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 14 Tagen kann InnerSol Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.

§ 7 Haftung, Mitwirkung, Versand
(7.1) InnerSol haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet InnerSol auch bei leichter Fahrlässigkeit.
(7.2) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt InnerSol gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, InnerSol trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. InnerSol tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
(7.3) Mit der Freigabe von erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit des Produktes bzw. Textes. Somit entfällt jegliche Haftung von InnerSol.
(7.4) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts, sind nicht Aufgabe von InnerSol. InnerSol haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Layouts, der Arbeitsergebnisse und Ideen.
(7.5) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller übergebenen Materialien bzw. übermittelten Dateien zur Veröffentlichung (Texte, Fotos, Grafiken etc.) berechtigt ist. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber InnerSol von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
(7.6) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand von Unterlagen oder Dateien auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

§ 8 Schlussbestimmungen
(8.1) Erfüllungsort ist der Sitz von InnerSol.
(8.2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.
(8.3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies betrifft auch Verträge mit ausländischen Kunden.

Hamburg, im Juli 2008